Keine Abmahnung wegen verweigerten Personalgesprächs




Arbeitnehmer können nicht zu einem Personalgespräch verpflichtet werden, bei dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Änderung ihres Arbeitsvertrages geht. Der Arbeitgeber könne auf die Weigerung nicht mit einer Abmahnung reagieren, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag (23. Juni) in Erfurt (2 AZR 606/08).

Quelle: maerkischeallgemeine.de / Zum Artikel