outlets.de und das Urteil von Witten 2c585/10




Dieses Urteil befasst sich nämlich nicht mit einer möglichen Zahlungspflicht sondern nur damit, ob wirklich eine aktive “Täuschungshandlung” vorliegt oder nicht. Wolfgang hat es also mit einer so genannten “Festellungsklage” versucht und ist – leider – damit gescheitert, denn die Täuschungshandlung wurde nicht nachgewiesen, bzw. festgestellt, und so muss Wolfgang die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen.

Quelle: Verbraucherschutz.tv / Zum Artikel

Dazu sehr empfehlenswert die Bewertung von RA Sebastian Dosch:

iContent und outlets.de – die nächste Ebene ist erreicht (Urteil AG Witten, Az. 2 C 585/10)

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