Auf spambetroffene E-Mail-Adresse beschränkte Unterwerfungserklärung unzureichend




Das Landgericht Berlin hat nun entschieden, dass die nach einer Abmahnung wegen unerbetener E-Mail-Werbung abgegebene Unterlassungserklärung sich nicht auf die im streitgegenständlichen Vorfall betroffene E-Mail-Adresse beschränken darf.

Quelle: kanzlei-richter.com / Zum Artikel

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