Keine Herausgabe von Provider-Nutzerdaten im juristischen Eilverfahren




Im September dieses Jahres hatte das Landgericht (LG) Köln entschieden, dass ein Auskunftsanspruch gegen Provider nach Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bereits bei Veröffentlichung nur eines aktuellen Tonträgers in einem Tauschbörsennetzwerk besteht. Diese Entscheidung wurde nun durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 21. Oktober 2008 (6 Wx 2/08) wieder aufgehoben.

Quelle: Heise.de / Zum Artikel