Urteil: Keine Kostenerstattung für Gegenabmahnung




Der Empfänger einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Gegenabmahnung. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 3. Dezember 2009 entschieden (Az.: 4 U 149/09). Es bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts (LG) Bochum in der Vorinstanz.

Quelle: Heise.de / Zum Artikel

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