Rückzahlungen an Opfer der Gewinnspielabzocke möglich




Auf eine Rückzahlung der zu unrecht einkassierten Beiträgen können Opfer der Lotto- und Gewinnspielmafia hoffen, wenn von bei den Abbuchungen als Verwendungszweck Namen wie bonustipp49, gewinnkomet.com, spielfox.de, startipp200.com, sunnytipp.com, tippline, tipptresor.com, win2deal und WINTIPP88 auftauchen. Betrieben wurden diese vermeintlichen Dienste von den Firmen TFH AG aus dem schweizerischen Cham oder die S & S Service & Solution GmbH & Co. KG aus Paderborn.

Gegen die Verantwortlichen beider Firmen wird wegen Betrugsverdacht ermittelt. Im Zuge des Verfahrens wurden Konten beschlagnahmt auf denen sich eine Gesamtsumme von über einer halben Million Euro befanden. Im Rahmen der Rückgewinnungshilfe soll die ergaunerte Beute an die Geschädigten zurückfließen:

 

Staatsanwaltschaft Bielefeld
6 Js 122/09 VAM

In dem o.g. Ermittlungsverfahren besteht gegen die Verantwortlichen der Firmen TFH AG, Hinterbergstr. 9, CH-6330 Cham und S & S Service & Solution GmbH & Co. KG, Marfordingweg 2, 33102 Paderborn, der Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges. Nach bisherigen Erkenntnissen riefen Mitarbeiter der von der Firma S & S betriebenen Callcenter eine Vielzahl von Personen an, die zuvor in keinem vertraglichen Verhältnis zu den vorgenannten Firmen standen, und täuschten vor, diese hätten an einem zunächst kostenfreien, zukünftig jedoch entgeltpflichtigen Gewinnspiel teilgenommen: Soweit die Angerufenen sich zur Nennung ihrer Kontodaten verleiten ließen, wurden durch die TFH AG eigenmächtig Lastschriftabbuchungen veranlasst.

Als Verwendungszweck wurden bei den Abbuchungen Namen wie „bonustipp49“, „gewinnkomet.com“, „spielfox.de“, „startipp200.com“, „sunnytipp.com“, „tippline“, „tipptresor.com“, „win2deal“ und „WINTIPP88“ verwendet.

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt Rückgewinnungshilfe zugunsten der Geschädigten durch. Folgende Vermögenswerte wurden vorläufig gesichert:

Forderungen der TFH AG gegen die Sparkasse Paderborn auf Grund des Arrestes des AG Bielefeld vom 18.01.2010 (9 Gs 275/10). Guthaben am 31.03.2010: Konto 64030: 202.506,73 € Konto 94326: 166.357,21 €

Forderungen der afendis payment solutions AG, Marsstraße 26, 80335 München, gegen den Bankverein Werther (Westfalen) aus dem Konto 260 133 710 auf Grund des Arrestes des AG Bielefeld vom 15.01.2010 (9 Gs 239/10): Guthaben am 31.03.2010: 167.140,71 €

Die afendis payment solutions AG war Zahlungsabwicklerin der TFH AG, der das Kontoguthaben daher wirtschaftlich zuzuordnen ist.
Verletzte, die auf die gepfändeten Guthaben zugreifen wollen, müssen wie folgt vorgehen:
Sie beschaffen sich einen zivilrechtlichen Titel (Vollstreckungsbescheid, vollstreckbares Zivilurteil, dinglicher Arrest o.ä.). Auf Grund dieses Titels betreiben sie die Zwangsvollstreckung in die o.g. gesicherten Vermögenswerte. Sie beantragen dann beim Strafgericht gemäß § 111g Absatz 2 StPO die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung. Hierbei muss glaubhaft gemacht werden, dass die zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat erwachsen sind.

Da die Staatsanwaltschaft Bielefeld die o.g. Forderungen mit der Maßgabe gepfändet hat, dass Rücklastschriften durch die betroffenen Banken zuzulassen sind, besteht u.U. auch die Möglichkeit, dem durch die TFH AG veranlassten Lasteinschrifteinzug nachträglich zu widersprechen.

Die gesicherten Kontoforderungen werden voraussichtlich nicht ausreichen, um alle Verletzten zu entschädigen. Die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen werden meist zudem nur bis zur Fällung des erstinstanzlichen strafrechtlichen Urteils aufrechterhalten. Es empfiehlt sich daher, umgehend tätig zu werden.

Die Staatsanwaltschaft darf weder schriftlich noch telefonisch weitere Empfehlungen für die Durchsetzung der zivilrechtlichen Forderungen geben.

Quelle: eBundesanzeiger

Via: Antiabzockenet.Blogspot.com

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