AG Wiesbaden: Forderung der Tropmi Payment GmbH für Nutzung von Top of Software besteht nicht




Hintergrund des Verfahrens war eine Forderung der Antassia GmbH wegen einer angeblichen Anmeldung bei Top of Software im August 2010. Der bereits damals anwaltlich vertretene Kläger hatte erwirken können, dass die Antassia GmbH erklärte, ihre Forderung nicht weiter geltend zu machen. Die Tropmi Payment GmbH hatte sich dennoch an den Kläger gewandt und diesen zur Zahlung der Nutzungsgebühr für das 2. Jahr der Nutzung von Top of Software aufgefordert.

Quelle: kanzlei-rader.de / Zum Artikel

Weiteres Material zum Eintrag:

2 Gedanken zu „AG Wiesbaden: Forderung der Tropmi Payment GmbH für Nutzung von Top of Software besteht nicht“