OLG Düsseldorf begründet Zurückweisung der Berufung zu Lasten GWE




Der erkennende Senat stellt klar, dass die Verwendung von Formularen, die so aufgemacht sind, daß für den “flüchtigen” Leser der wahre Charakter des Schreibens (nämlich=Angebot) nicht zu erkennen ist, gegen die Regeln des UWG verstösst.

Quelle: anzeigen-recht.de / Zum Artikel

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