Im Namen des Volkes: Einstweilige Verfügung gegen die DIS – Deutsche Inkassostelle GmbH




Zitat aus dem Urteil: „Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, den Kläger schriftlich zu einer Zahlung aufzufordern unter dem Hinweis, es werde nach Erlass eines Mahnbescheides gegen den Kläger hieraus in jedem Fall ein rechtsgültiger Vollstreckungstitel ergehen.“

Fazit des Vereins Nicht-Abzocken e. V.: Somit steht fest, dass die vorsitzende Richterin der Meinung ist, dass die Deutsche Inkassostelle hier eine nicht existente Forderung einzutreiben versucht. Der Hinweis auf §263 StGB spricht eine eindeutige Sprache. Das Gericht geht davon aus, dass hier der Straftatbestand des Betruges vorliegt.

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